Allgemeine Geschäftsbedingungen

§ 1 Geltungsbereich
(1) Zebresel – Deine Agentur für digitale Medien, vertreten durch den Inhaber Kristof Friess, Schlachthofstraße 82, 99085 Erfurt (im Folgenden: „Anbieter“) ist ein Unternehmen im Bereich Fullservice für digitale Medien mit dem Hauptfokus auf Softwareentwicklung .
(2) Der Anbieter erstellt für den Kunden die im Angebot näher bezeichnete Produktentwicklung (im Folgenden: Produkt) ausschließlich nach Maßgabe der folgenden Vertragsbedingungen in ihrer zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültigen Fassung. Mündliche Nebenabreden gelten nur, wenn sie vom Anbieter schriftlich bestätigt worden sind.
(3) Kunden im Sinne dieser Vereinbarung sind ausschließlich Unternehmer nach § 14 BGB.
§ 2 Vertragsgegenstand
(1) Der Anbieter erstellt für den Kunden nach Maßgabe des diesem Vertrag zugrundeliegenden Angebotes ein Produkt für den Bereich digitale Medien, dessen Funktionalitäten, Version und Umfang sich aus dem Angebot und ggf. aus dem Pflichtenheft – soweit vorhanden - ergeben.
Der Anbieter kann vom Kunden eine Bestätigung verlangen, wenn der Anbieter das vollständige Pflichtenheft übergeben hat. Der Kunde hat die Pflicht, auf Anwenderebene die Vollständigkeit des Pflichtenheftes zu überprüfen. Die Bestätigung ersetzt nicht die spätere Abnahme des gesamten Systems.
(2) Die Lieferung erfolgt in digitaler Form je nach individueller Vereinbarung entweder als geschützter Download, als Veröffentlichung auf einem Webserver oder als ausführbare Datei.
(3) Mit Überlassung des Produkts inkl. sämtlicher im Angebot aufgelisteten Module und der grafischen Gestaltungen werden auch Quelldateien, Assets, Programmcode, Quellcode sowie alle für die Benutzung des Systems erforderlichen und aktuellen Dokumentationen in elektronischer Form zur Verfügung gestellt.
(4) Der Anbieter verpflichtet sich, den Kunden, soweit dies für die Erreichung der Vertragsziele erforderlich ist, im angemessenen Umfang zu beraten. Die Beratung bezieht sich auf die Lieferung, Installierung, Anpassung und Inbetriebnahme. Sofern darüber hinaus Schulungen erforderlich sein sollten, wird hierfür eine gesonderte Vergütung vereinbart.
Bei der Beratung wird der Anbieter berücksichtigen, welche Zielgruppen durch das Produkt angesprochen werden sollen und welche Zwecke der Kunde mit dem Produkt insgesamt verfolgt. Über Vor- und Nachteile einzelner gestalterischer und funktionaler Merkmale wird der Anbieter den Kunden ebenso unterrichten wie über allgemeine Erkenntnisse, die der Anbieter von den Gewohnheiten und Bedürfnissen von Internetnutzern hat.Branchenspezifische Kenntnisse werden von dem Anbieter nicht erwartet. Der Anbieter ist insbesondere nicht verpflichtet, durch Erhebungen, Untersuchungen oder andere Mittel der Marktforschung spezifische Erkenntnisse über die Gewohnheiten und das Nutzerverhalten von Personen zu gewinnen, die zu den Zielgruppen des Kunden zählen.
(5) Die Leistungen gemäß obiger Absätze des § 2 werden in ihrer Gesamtheit Vertragsgegenstand. Die Parteien sind sich einig, dass sie nicht nur wirtschaftlich, sondern auch rechtlich eine Einheit bilden.
§ 3 Inhalte
(1) Der Kunde stellt dem Anbieter die in die digitalen Medien einzubindenden Inhalte zur Verfügung, die für die Erstellung des Layouts notwendig sind. Für die Herstellung sämtlicher Inhalte ist allein der Kunde verantwortlich. Zu einer Prüfung, ob sich die vom Kunden zur Verfügung gestellten Inhalte für die mit dem digitalen Medium verfolgten Zwecke eignen oder hierdurch Rechte Dritter tangiert sind, ist der Anbieter nicht verpflichtet.
(2) Zu den vom Kunden bereitzustellenden Inhalten gehören insbesondere die in das digitale Medium einzubindenden Bilder, Logos und sonstige Grafiken.
Die Bereitstellung der notwendigen Inhalte durch den Kunden erfolgt stets in digitaler Form.
(3) In diesem Zusammenhang kann individuell vereinbart werden, dass der Anbieter vom Kunden gewünschte Inhalte, wie z. B. Bilder selbst aus einer ihm zur Verfügung stehenden Datenbank beschafft. Jedoch ist der Anbieter auch in einem solchen Fall nicht verpflichtet, diese auf deren Eignung für den mit dem Produkt verfolgten Zweck oder auf entgegenstehende Rechte Dritter zu überprüfen. Die Kosten hierfür übernimmt der Kunde.
§ 4 Weitere Mitwirkungspflichten
(1) Der Kunde ist im Rahmen des Zumutbaren zur angemessenen Mitwirkung bei der Entwicklung, Herstellung und Pflege des vertragsgegenständlichen Produkts verpflichtet. Der Kunde ist insbesondere auch zur Bereitstellung der erforderlichen Informationen verpflichtet.
(2) Soweit Testläufe, Präsentationen oder andere Zusammenkünfte notwendig oder zweckmäßig werden, wird der Kunde sachkundige Mitarbeiter zur Teilnahme an den Zusammenkünften abstellen, die bevollmächtigt sind, alle erforderlichen Entscheidungen zu treffen oder selbst zugegen sein.
(3) Sofern der Anbieter dem Kunden Vorschläge, Entwürfe, Testversionen oder ähnliches zur Verfügung stellt, wird der Kunde im Rahmen des Zumutbaren eine schnelle und sorgfältige Prüfung vornehmen. Beanstandungen und Änderungswünsche wird der Kunde dem Anbieter jeweils unverzüglich, d. h. innerhalb von drei Werktagen mitteilen.
§ 5 Abnahme
(1) Nach der jeweiligen Erstellung eines diesem Vertrag zugrundeliegenden Teilwerkes, das den vertraglichen Anforderungen entspricht, wird der Kunde dieses durch Erklärung in Textform (§ 126 b BGB) oder in elektronischer Form (§ 126 a BGB) abnehmen. Sollte seitens des Kunden innerhalb von zwei Wochen nach Aufforderung durch den Anbieter zur Abnahme keine Reaktion erfolgt sein, gilt das jeweilige Teilwerk als abgenommen.
(2) Spätestens wenn das Produkt im Ganzen fertiggestellt ist und es den vertraglichen Anforderungen entspricht, wird der Kunde das gesamte Produkt durch Erklärung in Textform (§ 126 b BGB) oder in elektronischer Form (§ 126 a BGB) abnehmen. Sollte seitens des Kunden innerhalb von einer Wochen nach Aufforderung durch den Anbieter zur Abnahme keine Reaktion erfolgt sein, gilt das gesamte Produkt als abgenommen.
(3) Der Anbieter verpflichtet sich, den Kunden bei Beginn der Fristen (§ 5 Abs. 1 und 2 dieses Vertrages), auf die vorgesehene Bedeutung besonders hinzuweisen. Unwesentliche Mängel berechtigen nicht zur Verweigerung der Abnahme, sondern sind Gegenstand der Mängelhaftung.
§ 6 Änderungen des Vertragsgegenstandes
(1) Der Kunde ist berechtigt, bis zur Abnahme zumutbare Änderungen des Vertragsgegenstandes zu verlangen. Der Anbieter wird solche Änderungen zu den Konditionen und innerhalb solcher Fristen realisieren, die den in diesem Vertrag kalkulierten Konditionen entsprechen. Die vereinbarten Fristen verlängern sich zugunsten des Anbieters, wenn die vereinbarte Änderung Verzögerungen verursacht, die nicht anders abgefangen werden können (etwa durch die vorrangige Realisierung eines anderen Moduls).
(2) Als Mehraufwand, der gesondert zu vergüten ist, gelten alle Leistungen des Anbieters, die auf nachträglichen Änderungs- und Ergänzungswünschen des Kunden beruhen. Dies gilt insbesondere dann, wenn der Anbieter nach jeweiliger Abnahme einer einzelner zu erbringenden Leistung oder nach Abnahme des fertiggestellten Produktes auf Wunsch des Kunden Änderungen oder Ergänzungen vornimmt. Dies gilt auch dann, wenn eine Abnahme noch nicht erfolgt ist, obwohl die Voraussetzungen für eine Abnahme bereits vorliegen und/oder eine Abnahmefiktion eingetreten ist.
§ 7 Support
(1) Während der Vertragslaufzeit stellt der Anbieter dem Kunden Supportleistungen nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen zur Verfügung.
(2) Supportanfragen können in Textform über die E-Mail-Adresse support@zebresel.com oder telefonisch über die Helpline mit der Telefonnummer 0361 / 43039077 gestellt werden. Sofern es bestimmte Ansprechpartner für das Projekt gibt, sind diese vertraglich definiert.
(3) Die Helpline ist werktags von 09:00 bis 15:30 (mitteleuropäischer Zeit) erreichbar. Innerhalb dieser Zeit beträgt die Reaktionszeit mit einer qualifizierten Aussage zwischen 30 und 120 Minuten nach Eingang der E-Mail bzw. des Telefonanrufes seitens des Kunden. In Notfällen muss vom Kunden neben einer E-Mail-Anfrage stets ein Telefonanruf erfolgen. An Wochenenden und Feiertagen ist der Support nicht aktiv; es gelten die Feiertagsregeln am Sitz des Anbieters. Für die Zeit des Betriebsurlaubs des Anbieters um den Jahreswechsel, i. d. R. vom 22.12. bis 04.01., können Supportanfragen nur per E-Mail gestellt werden; die Reaktionszeit verlängert sich in dieser Zeit um einen Werktag.
(4) Die Reaktionszeit wird hiermit festgelegt auf die Zeitspanne zwischen der ersten verwertbaren Meldung einer Störung oder Supportanfrage seitens des Kunden ausschließlich über die angegebene E-Mail-Adresse oder Telefonnummer und der ersten Antwort durch einen Mitarbeiter des Anbieters. Die qualifizierte Aussage führt im günstiges Fall unmittelbar zur Behebung der Störung. Innerhalb der Reaktionszeit erfolgt zumindest eine erste Einschätzung der Supportanfrage und eine Information über die weitere Vorgehensweise. Die jeweilige Wiederherstellungszeit entspricht ausdrücklich nicht der Reaktionszeit, sondern richtet sich nach Art und Umfang der Supportanfrage.
(5) Sofern sich die Supportanfrage auf einen Mangel an der Software bezieht und die Anfrage innerhalb der Gewährleistungsfrist gestellt wurde, wird der Anbieter den Mangel kostenfrei beseitigen. Andernfalls wird die Dienstleistung mit einem Stundensatz von 115,00 EUR zzgl. geltender MwSt.,, beginnend mit der ersten Minute, abgerechnet.
§ 8 Vergütung, Zahlungsmodalitäten
(1) Der Kunde leistet an den Anbieter die im Angebot vereinbarte Vergütung für die dort aufgelisteten Leistungen. Die angegebenen Preise verstehen sich zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Mehrwertsteuer.
(2) Der Anbieter ist berechtigt, die Vergütung in Form von Abschlagszahlungen in Rechnung zu stellen. Sofern nichts anderes vereinbart ist, wird der Anbieter dem Kunden ein Drittel der sich aus dem Angebot ergebenden Vergütung zum Zeitpunkt der Beauftragung, das zweite Drittel der Vergütung nach Fertigstellung des Layouts für das zu entwickelnde Produkt und das letzte Drittel der Vergütung nach Fertigstellung des Produkts, spätestens jedoch nach jeweiliger erfolgter (Teil-)Abnahme respektive dem jeweiligen Eintritt der Abnahmefiktion in Rechnung stellen.
(3) Die Zahlungsfrist beträgt jeweils vierzehn Tage nach Eingang der Rechnung beim Kunden.
§ 9 Auslagen
Soweit die Parteien im Einzelfall vorab keine anderweitige Regelung treffen, ist der Anbieter lediglich berechtigt, dem Kunden Reisespesen gesondert in Rechnung zu stellen. Im übrigen besteht kein Anspruch auf gesonderten Auslagenersatz. Reisespesen wird der Anbieter in Höhe angemessener und nachgewiesener Reise- und Übernachtungskosten in Rechnung stellen. Bei der Nutzung von PKW erfolgt eine Abrechnung auf der Grundlage der steuerrechtlichen Entfernungspauschale. Der Anspruch auf Ersatz von Reisespesen besteht im übrigen nur, wenn die Entfernung zwischen dem Sitz des Anbieters und dem Zielort mindestens 50 km beträgt.
§ 10 Nutzungsrechte
(1) Der Anbieter räumt dem Kunden an dem vertragsgegenständlichen Produkt das ausschließliche, räumlich und zeitlich unbeschränkte Nutzungsrecht ein.
(2) An der vertragsgegenständlichen Software erwirbt der Kunde das einfache, nicht-ausschließliche, zeitlich unbegrenzte Recht, die vertragsgegenständliche Software im Objekt- und Quellcode im definierten Umfang im gesamten Firmenverbund zu nutzen. Hierzu gehören alle bekannten Nutzungsarten, insbesondere die Vervielfältigung, Änderung, Bearbeitung und Verbreitung in On- und Offlinemedien.
Ausgenommen von der ausschließlichen Rechteübertragung sind Frameworks vom Anbieter und von Dritten sowie sämtliche eigenständigen Open Source Softwareelemente. Insoweit richten sich die Nutzungsrechte nach den jeweiligen Lizenzbedingungen der betreffenden Anbieter. Die Auflistung wird dem Kunden spätestens mit Fertigstellung des Produktes zur Verfügung gestellt.
(3) Die Einräumung von Nutzungsrechten wird indes erst wirksam, wenn der Kunde die gemäß dieses Vertrages geschuldete Vergütung vollständig an den Anbieter entrichtet hat (§ 158 Abs. 1 BGB). Bis zur Entrichtung der vom Kunden geschuldeten Vergütung verbleiben sämtliche Nutzungsrechte beim Anbieter. Hieran kann auch eine vorherige Einräumung der tatsächlichen Nutzungsmöglichkeit nichts ändern.
(4) Der Kunde darf das Produkt einem Dritten nur einheitlich und unter vollständiger und endgültiger Aufgabe der eigenen Nutzung der Vertragsgegenstände überlassen. Die vorübergehende oder teilweise entgeltliche oder unentgeltliche Überlassung der Nutzung an Dritte ist untersagt.
Die Einräumung exklusiver Nutzungsrechte bedarf der schriftlichen Zustimmung des Anbieters. Dieser erteilt die Zustimmung, wenn der Kunde dem Anbieter schriftlich versichert, dass er alle Kopien der Software an den Dritten herausgegeben oder gelöscht hat. Und der Dritte schriftlich sein Einverständnis gegenüber dem Verkäufer mit den hier vereinbarten Nutzungs- und Weitergabebedingungen erklärt.
(5) An geeigneten Stellen werden in dem Produkt Hinweise auf die Urheberstellung des Anbieters aufgenommen. Der Kunde ist nicht berechtigt, diese Hinweise ohne die Zustimmung des Anbieters zu entfernen.
§ 11 Ansprüche wegen Mängeln
(1) Der Anbieter gewährleistet, dass das Produkt im Zeitpunkt der Abnahme nicht mit Fehlern behaftet ist, die den Wert oder die Tauglichkeit zu dem üblichen und zu dem in diesem Vertrag vorausgesetzten Gebrauch aufheben oder nicht unerheblich mindern.
(2) Ansprüche wegen Mängeln verjähren innerhalb von 12 Monaten seit Abnahme. Der Lauf der Frist wird gehemmt, wenn der Kunde einen Mangel innerhalb dieser Frist anzeigt.
(3) Während des Laufs der Frist wird der Anbieter berechtigte Mängel durch zweifache Nacherfüllung beseitigen und zwar entweder durch Nachbesserung oder durch Ersatzlieferung. Bei leichten Fehlern kann der Anbieter den Mangel mit der Lieferung des nächsten Updates endgültig beseitigen. Das Recht des Kunden zur Rückgängigmachung des Vertrages oder zur Herabsetzung der Vergütung ist während dieser Zeit ausgeschlossen. Schlägt die Nachbesserung mehrfach fehl und ist dem Kunden ein weiteres Zuwarten unzumutbar, kann der Kunde vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung herabsetzen. Daneben kann der Kunde im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften Schadenersatz statt der Leistung oder Ersatz der vergeblichen Aufwendungen verlangen. Insoweit gilt § 11.
§ 12 Haftung
(1) Beide Parteien haften nach diesem Vertrag für Pflichtverletzungen
  • unbegrenzt bei Vorsatz, grober Fahrlässigkeit und grobem Organisationsverschulden,
  • bei Schäden wegen der Verletzung einer Person unabhängig von der Art des Verschuldens,
  • bei ausdrücklicher schriftlicher Übernahme einer Garantie.
(2) Für Inhalte, die der Kunde bereitstellt, ist der Anbieter nicht verantwortlich. Insbesondere ist der Anbieter nicht verpflichtet, die Inhalte auf mögliche Rechtsverstöße zu überprüfen.
(3) Sollten Dritte den Anbieter wegen möglicher Rechtsverstöße, die aus den vom Kunden zur Verfügung gestellten Inhalten resultieren, in Anspruch nehmen, verpflichtet sich der Kunde, den Anbieter von jeglicher Haftung freizustellen und dem Anbieter die Kosten zu ersetzen, die ihm wegen der möglichen Rechtsverletzung entstehen.
(4) Bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten und erheblichen Pflichtverletzungen haften die Parteien außerhalb der in Ziff. 1 genannten Fälle der Höhe nach begrenzt auf den vertragstypischen, voraussehbaren Schaden.
(5) In allen anderen Fällen ist die Haftung des Anbieters auf die vertraglich geschuldete Vergütung, jedoch maximal Euro 10.000 netto beschränkt.
(6) Eine Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt unberührt.
§ 13 Kündigung
(1) Dieser Vertrag kann von den Parteien bis zur Fertigstellung des Produktes nur aus wichtigem Grund mit sofortiger Wirkung gekündigt werden.
(2) Der Anbieter ist zur Kündigung aus wichtigem Grund insbesondere dann berechtigt, wenn
  • der Kunde seine Verpflichtungen gemäß dieses Vertrages nachhaltig verletzt;
  • der Kunde trotz Mahnung seiner Verpflichtung zur Abschlagszahlung gemäß § 6 Abs. 2 dieses Vertrages nicht nachkommt.
§ 14 Schlussbestimmungen
(1) Zwischen den Parteien ist ausschließlich deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts anwendbar.
(2) Sofern der Kunde Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuchs, juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, wird für alle Streitigkeiten, die sich aus oder im Zusammenhang mit dem vorliegenden Vertrag ergeben, Erfurt als Gerichtsstand vereinbart.
(3) Sämtliche Vereinbarungen, die eine Änderung, Ergänzung oder Konkretisierung dieser Vertragsbedingungen beinhalten, sowie besondere Zusicherungen und Abmachungen bedürfen der Textform gemäß § 126 b BGB oder elektronischen Form gemäß § 126 a BGB.
(4) Sollten einzelne Bestimmungen dieser Vertragsbedingungen unwirksam sein oder die Wirksamkeit durch einen später eintretenden Umstand verlieren, bleibt die Wirksamkeit dieses Vertrages im Übrigen unberührt. Anstelle der unwirksamen Vertragsbestimmungen tritt dispositives Recht oder eine Regelung, die dem am nächsten kommt, was die Vertragsparteien gewollt hätten, sofern sie den betreffenden Punkt bedacht hätten. Entsprechendes gilt für Lücken dieses Vertrages.
Stand: 01.03.2022